des Rechtsanwalts Thomas M. R.
Disqué, Maximilianstraße 3, 68165 Mannheim, (Stand 01.07.1990)
§ 1 GELTUNGSBEREICH Die Auftragsbedingungen
gelten für die Verträge zwischen dem Rechtsanwalt und seinen
Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Werden im Einzelfall
ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen dem Rechtsanwalt und anderen
Personen als seinen Auftraggebern begründet, finden die
Auftragsbedingungen jedenfalls bezüglich der Haftungsregelung auch auf
diese Anwendung. § 2 VERTRAGSPARTNER Ein
Vertragsverhältnis kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt
zustande; dem Rechtsanwalt wird zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers
eine Vollmacht erteilt. Dem Rechtsanwalt ist gestattet, - sich zur
Durchführung des Vertrages sachverständiger Personen zu bedienen
und/oder - Untervollmacht zu erteilen. § 3
VERTRAGSUMFANG Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Leistung,
nicht ein bestimmter Erfolg. Der Vertrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt, insbesondere
nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie den
Standesrichtlinien der Rechtsanwälte. Die Berücksichtigung
ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung. Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Vertrages,
ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen
oder sich hieraus ergebende Konsequenzen hinzuweisen. §
4 VERTRAGSDURCHFÜHRUNG Bei Verträgen, die Rechtsbehelfs-
oder Prozeßverfahren zum Gegenstand haben, ist der Rechtsanwalt zur
Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er
hierzu ausdrücklich angewiesen worden ist und die Anweisung
entgegengenommen wurde. Schlägt der Rechtsanwalt dem Auftraggeber eine
bestimmte Maßnahme vor (Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von
Rechtsmitteln, Abschluß oder Widerruf von Vergleichen, etc.) und nimmt
der Auftraggeber hierzu nicht innerhalb der angegebenen Frist Stellung, obwohl
ihn der Rechtsanwalt ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens
hingewiesen hat, gilt sein Schweigen als Zustimmung zum Vorschlag des
Rechtsanwalts. Der Auftraggeber erteilt dem Rechtsanwalt eine zur Erledigung
des Vertrages notwendige Vollmacht. Der Inhalt der Vollmacht wird Gegenstand
des jeweiligen Verfahrens. Stellt der Rechtsanwalt Ergebnisse oder
Teilergebnisse seiner vertraglichen Tätigkeit schriftlich dar, ist nur die
schriftliche Darstellung maßgebend. Eine Weitergabe der Ergebnisse der
vertraglichen Tätigkeit des Rechtsanwalts an Dritte bedarf, sofern die
Weitergabe durch den Auftraggeber erfolgt, der Einwilligung des Rechtsanwalts.
Dies gilt nicht, wenn der Vertrag von Beginn an eine solche Weitergabe
beinhaltet oder die Weitergabe für den Rechtsanwalt erkennbar war. Der
Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Vertrages vom
Rechtsanwalt gefertigten Arbeiten nur für seine eigenen Zwecke verwendet
werden. Eine Verwendung zu Werbezwecken ist unzulässig und berechtigt den
Rechtsanwalt zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
§ 5 NACHBESSERUNG Der Auftraggeber hat Anspruch auf
Nachbesserung durch den Rechtsanwalt, sofern eine solche möglich ist. Der
Auftraggeber muß den Anspruch auf Nachbesserung unverzüglich geltend
machen. Ansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der
Rechtsanwalt die vertragliche Leistung erbracht hat. Solange und soweit eine
Nachbesserung nicht möglich ist, richtet sich die Rechtsfolge nach
§§ 634, 635 BGB. § 6 HAFTUNG a)
leichte Fahrlässigkeit: Die Haftung des Rechtsanwalts für
Schadensersatzansprüche jeder Art ist bei einem leicht fahrlässig
verursachten einzelnen Schadensfall auf den Betrag beschränkt, den der
Rechtsanwalt bei vertragsgemäßer Inanspruchnahme seiner
Haftpflichtversicherung erhält. Diese Einschränkung gilt auch dann,
wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber
begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der
Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich
aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung ergeben. Bei Verletzung der
vertraglichen Nebenpflichten ist die Haftung ausgeschlossen. b) Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit: Bei vorsätzlicher und grob
fahrlässiger Schadensverursachung haftet der Rechtsanwalt stets
unbeschränkt. c) Verjährung: Die Verjährungsfrist für
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gegenüber dem
Rechtsanwalt beträgt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, indem der Anspruch
entstanden ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Auftrages
(§ 51 BRAGO). d) Ausschlußfristen: Der Anspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung
der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge
hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu
machen, bleibt unberührt. e) Subsidiarität: Die Regelung von
§ 6 gilt für den Fall, daß der Inhalt von § 5 ganz oder
teilweise unwirksam sein sollte.
§ 7 SCHWEIGEPFLICHT UND
DATENSCHUTZ Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang
mit der Auftragsdurchführung vom Auftraggeber und/oder für den
Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Zur Befreiung von der
Schweigepflicht ist eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers
notwendig. Der Rechtsanwalt darf schriftliche Äußerungen über
die Ergebnisse seiner vertraglichen Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung
des Auftraggebers aushändigen. Der Rechtsanwalt ist befugt, ihm
anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des
Auftraggebers zu verarbeiten.
§ 8 HONORAR Der
Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf das vereinbarte Pauschal- oder
Stundenhonorar, sofern eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem
Auftraggeber getroffen wurde. In allen anderen Fällen richten sich die
Vergütungsansprüche nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.
Hat der Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber eine Honorierung auf Stundenbasis
vereinbart, führt der Rechtsanwalt über seinen Zeitaufwand für
die Durchführung des Vertrages handschriftliche Zeitaufzeichnungen. Diese
werden entweder am Ende eines Monats, eines Quartals oder eines Jahres zur
Grundlage der Honorarabrechnung gemacht. Widerspricht der Auftraggeber nicht
unverzüglich nach Zugang der Abrechnung, gelten der Zeitaufwand und die
Abrechnung als genehmigt. Dem Auftraggeber wird der Rechtsanwalt auf Verlangen
die Zeitaufzeichnungen vorlegen. Geht ein Mandat, das zunächst
außergerichtlich auf Stundenbasis oder pauschal honoriert wurde, in einen
Rechtsstreit über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen
Gebühren für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung statt. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei Pauschalhonoraren oder
bei Anwendbarkeit der BRAGO angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 17
BRAGO). Der Auftraggeber hat dem Rechtsanwalt die Kosten für Ablichtungen
nach § 27 BRAGO auch dann zu ersetzen, wenn die Anfertigung sachdienlich
ist, es sich aber nicht um zusätzliche Abschriften im Sinne von § 27
BRAGO handelt. Gebühren und Auslagen sind mit Rechnungsstellung
fällig. Eingehende Geldbeträge werden vorab auf jeweils fällige
Gebühren und Auslagen verrechnet. Kostenerstattungsansprüche und
andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Gegner, Justizkasse oder
sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der
Honoraransprüche des Rechtsanwalts an diesen abgetreten.
§ 9 UNTERLAGEN Der Rechtsanwalt bewahrt die vom Auftraggeber
übergebenen sowie die bei Durchführung des Vertrages entstandenen
Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des
Vertrages auf (§ 50 BRAO). Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ist der
Rechtsanwalt berechtigt, die gesamten Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung
hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die den Grundsätzen der
Vertraulichkeit und Schweigepflicht entspricht. Der Rechtsanwalt kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Fotokopien anfertigen
und zurückbehalten. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Teile seiner
Handakte an den Auftraggeber herauszugeben, soweit es sich um
Schriftstücke handelt, die diesem im Original oder in Ablichtung
zugänglich gemacht wurden.
§ 10 SONSTIGES
Für die Durchführung des Vertrages und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt auch bei ausländischen Auftraggebern deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der
Vertragsbedingungen als Ganzes nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Dies gilt auch
für den Fall, daß eine Vertragslücke offenbar wird oder sich
eine Bestimmung als undurchführbar erweisen sollte.
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