Rechtsanwalt
Thomas M.R. Disqué
Fachanwalt für Steuerrecht



Arbeitsvertrag geringfügig Beschäftigter


Erläuterungen zum Vertrag und zu den gesetzlichen Anforderungen

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ("400-EURO-Arbeitsverhältnis" oder "Minijobs")

Arbeitsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte als Arbeitnehmer zu behandeln. Rechtlich sind sie somit Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Nach steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Kriterien hat sich die Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. April 2003 grundlegend geändert. Neben der Anhebung der bisherigen 325-EURO-Grenze auf 400 EURO entfällt die Schwelle von 15 Wochenarbeitsstunden bei dauerhaft geringfügiger Beschäftigung. Bis zu der Einkommenshöchstgrenze von 400 EURO bleibt für den Arbeitnehmer die Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse desselben Arbeitnehmers sind zusammenzurechnen.

Um eine missbräuchliche Aufspaltung normaler Beschäftigungsverhältnisse in mehrere sog. "Minijobs" zu vermeiden, dürfen die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen bleiben diese steuer- und versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 EURO nicht übersteigen. Übersteigt das gesamte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, besteht bei allen geringfügigen Beschäftigungverhältnissen Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Ab dem 01.04.2003 bleibt ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung für den Arbeitnehmer ebenfalls versicherungs- und steuerfrei. Dies allerdings nur, wenn der Arbeitgeber des geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ein anderer ist als der des versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungsverhältnisses. Jedes weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis wird durch Zusammenrechnung mit dem versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungsverhältnis dann in vollem Umfang steuer- und versicherungspflichtig.

Hinsichtlich der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge gelten folgende Bestimmungen: Bis zu einer Einkommensgrenze von 400 EURO fallen für den Arbeitnehmer keine Steuern und Sozialabgaben an. Bei der Berechnung des Lohnes ist zu berücksichtigen, dass bei Tarifbindung der tariflich geschuldete Betrag zugrunde gelegt werden muss, auch wenn tatsächlich ein geringerer Lohn vereinbart wurde. Zudem sind etwaig zu zahlende Urlaubs- und Weihnachtsgelder einzubeziehen. Der Arbeitnehmer muss bis zur Grenze von 400 EURO keine Freistellungsvereinbarung des Finanzamtes mehr beibringen. Für die Monate Januar bis März 2003 war diese Bescheinigung noch erforderlich; die Bescheinigung konnte auf der Lohnsteuerkarte oder auf einem gesonderten Dokument erfolgen. Für geringfügig entlohnte dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse, die für den Arbeitnehmer steuer- und versicherungsfrei sind, muss der Arbeitgeber jedoch Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aus dem Arbeitsentgelt entrichten. Bei den geringfügig entlohnten dauerhaften Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25 % ( Krankenversicherung 11 %, Rentenversicherung 12 % und Steuern 2 %) zu entrichten. Für geringfügige dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von lediglich 12 % (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung und 2 % Steuer) zu entrichten hat. Wird der Arbeitnehmer wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze steuerpflichtig, ist eine Lohnsteuerkarte (gegebenenfalls eine zweite Lohnsteuerkarte) erforderlich. Der Arbeitnehmer erhält die einbehaltene Lohnsteuer dann nach Einreichung einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt im Folgejahr gegebenenfalls erstattet. Auch beim Verfahren zur Erhebung der Pauschbeträge ergeben sich Änderungen. Ab dem 1. April 2003 werden die Sozialabgaben und die einheitliche Pauschalsteuer für die sog. "Minijobs" vom Arbeitgeber nur noch an eine zentrale Einzugsstelle (Bundesknappschaft in 45115 Essen) gezahlt. Statt einer Meldung (bisher bei den gesetzlichen Krankenkassen) ist nunmehr eine "Meldung zur Sozialversicherung" bei der Bundesknappschaft einzureichen. Für alle auch über den 31.03.2003 hinaus bestehende geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse tritt zum 01.04.2003 demnach ein Wechsel der Einzugsstelle und sonach ein meldepflichtiger Tatbestand ein.

Aufstockung des Rentenbetrages:
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet und den pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 12 % auf den vollen Rentenbeitrag aufstockt, um zusätzlich zur Altersrente alle Leistungen aus der Rentenkasse (z.B. Rehabilitationsmassnahmen oder Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit) beanspruchen zu können. Der Arbeitnehmer kann den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nur schriftlich und mit Wirkung für die Zukunft erklären. Allerdings kann der Arbeitnehmer die Erklärung jederzeit, also auch dann noch abgeben, wenn der sog. "Minijob" schon längere Zeit besteht. Eine etwaige Verzichtserklärung ist für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend. Bei Einkommen, die sich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zwischen 400,01 EURO und 800,00 EURO bewegen, wird für die Zeit ab dem 01.04.2003 eine sog. "Gleitzone" eingeführt. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen langsam an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen bei einem Satz von 4 % bei einem Monatsverdienst ab 401 EURO und steigen dann linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 % bei 800 EURO Arbeitsentgelt. Dem Arbeitnehmer ist es auch in diesem Fall gestattet, die Rentenbeiträge bis auf den vollen Betrag aufzustocken. Bei diesen sog. "401 bis 800-EURO- Jobs" ist nach wie vor die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse erforderlich. Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft (sog. "Minijobzentrale") ist sonach auf die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beschränkt. Für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone wird in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die beitragspflichtige Einnahme mit folgender Formel ermittelt: F x 400 + (2- F) x (AE- 400), F= Faktor 0,5995 (für 2003), AE= Arbeitsentgelt. Besonderheiten gelten für die kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Auch bei kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die unabhängig vom Einkommen versicherungsfrei sind, wenn sie nicht länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage andauern, kommt es zu einer Änderung. Bisher bezog sich diese Beschränkung auf einen Zeitraum von 12 Monaten seit Beginn des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses. Künftig bezieht sich die Beschränkung von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen auf ein Kalenderjahr. Die zeitliche Begrenzung muss sich aus der Art des Beschäftigungsverhältnisses ergeben oder im voraus vertraglich bestimmt sein. Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht mehr vor, wenn es berufsmässig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 400 EURO übersteigt. Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind dann keine Arbeitgeberpauschalbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.


Download Vertragstext als PDF


© 2006 Rechtsanwalt Thomas M.R. Disqué