Allg. Auftragsbedingungen


des Rechtsanwalts Thomas M. R. Disqué, Maximilianstraße 3, 68165 Mannheim, (Stand 01.07.1990)


§ 1 GELTUNGSBEREICH
Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen dem Rechtsanwalt und anderen Personen als seinen Auftraggebern begründet, finden die Auftragsbedingungen jedenfalls bezüglich der Haftungsregelung auch auf diese Anwendung.


§ 2 VERTRAGSPARTNER
Ein Vertragsverhältnis kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt zustande; dem Rechtsanwalt wird zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers eine Vollmacht erteilt. Dem Rechtsanwalt ist gestattet,
- sich zur Durchführung des Vertrages sachverständiger Personen zu bedienen und/oder
- Untervollmacht zu erteilen.


§ 3 VERTRAGSUMFANG
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Vertrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Vertrages, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich hieraus ergebende Konsequenzen hinzuweisen.


§ 4 VERTRAGSDURCHFÜHRUNG
Bei Verträgen, die Rechtsbehelfs- oder Prozeßverfahren zum Gegenstand haben, ist der Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er hierzu ausdrücklich angewiesen worden ist und die Anweisung entgegengenommen wurde. Schlägt der Rechtsanwalt dem Auftraggeber eine bestimmte Maßnahme vor (Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluß oder Widerruf von Vergleichen, etc.) und nimmt der Auftraggeber hierzu nicht innerhalb der angegebenen Frist Stellung, obwohl ihn der Rechtsanwalt ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen hat, gilt sein Schweigen als Zustimmung zum Vorschlag des Rechtsanwalts. Der Auftraggeber erteilt dem Rechtsanwalt eine zur Erledigung des Vertrages notwendige Vollmacht. Der Inhalt der Vollmacht wird Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Stellt der Rechtsanwalt Ergebnisse oder Teilergebnisse seiner vertraglichen Tätigkeit schriftlich dar, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Eine Weitergabe der Ergebnisse der vertraglichen Tätigkeit des Rechtsanwalts an Dritte bedarf, sofern die Weitergabe durch den Auftraggeber erfolgt, der Einwilligung des Rechtsanwalts. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag von Beginn an eine solche Weitergabe beinhaltet oder die Weitergabe für den Rechtsanwalt erkennbar war. Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Vertrages vom Rechtsanwalt gefertigten Arbeiten nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Eine Verwendung zu Werbezwecken ist unzulässig und berechtigt den Rechtsanwalt zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.


§ 5 NACHBESSERUNG
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Nachbesserung durch den Rechtsanwalt, sofern eine solche möglich ist. Der Auftraggeber muß den Anspruch auf Nachbesserung unverzüglich geltend machen. Ansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Rechtsanwalt die vertragliche Leistung erbracht hat. Solange und soweit eine Nachbesserung nicht möglich ist, richtet sich die Rechtsfolge nach §§ 634, 635 BGB.


§ 6 HAFTUNG
a) leichte Fahrlässigkeit: Die Haftung des Rechtsanwalts für Schadensersatzansprüche jeder Art ist bei einem leicht fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf den Betrag beschränkt, den der Rechtsanwalt bei vertragsgemäßer Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung erhält. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung ergeben. Bei Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
b) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadensverursachung haftet der Rechtsanwalt stets unbeschränkt.
c) Verjährung: Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gegenüber dem Rechtsanwalt beträgt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, indem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Auftrages (§ 51 BRAGO).
d) Ausschlußfristen: Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
e) Subsidiarität: Die Regelung von § 6 gilt für den Fall, daß der Inhalt von § 5 ganz oder teilweise unwirksam sein sollte.


§ 7 SCHWEIGEPFLICHT UND DATENSCHUTZ
Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung vom Auftraggeber und/oder für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Zur Befreiung von der Schweigepflicht ist eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers notwendig. Der Rechtsanwalt darf schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner vertraglichen Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Der Rechtsanwalt ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten.


§ 8 HONORAR
Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf das vereinbarte Pauschal- oder Stundenhonorar, sofern eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. In allen anderen Fällen richten sich die Vergütungsansprüche nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Hat der Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber eine Honorierung auf Stundenbasis vereinbart, führt der Rechtsanwalt über seinen Zeitaufwand für die Durchführung des Vertrages handschriftliche Zeitaufzeichnungen. Diese werden entweder am Ende eines Monats, eines Quartals oder eines Jahres zur Grundlage der Honorarabrechnung gemacht. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung, gelten der Zeitaufwand und die Abrechnung als genehmigt. Dem Auftraggeber wird der Rechtsanwalt auf Verlangen die Zeitaufzeichnungen vorlegen. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich auf Stundenbasis oder pauschal honoriert wurde, in einen Rechtsstreit über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei Pauschalhonoraren oder bei Anwendbarkeit der BRAGO angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 17 BRAGO). Der Auftraggeber hat dem Rechtsanwalt die Kosten für Ablichtungen nach § 27 BRAGO auch dann zu ersetzen, wenn die Anfertigung sachdienlich ist, es sich aber nicht um zusätzliche Abschriften im Sinne von § 27 BRAGO handelt. Gebühren und Auslagen sind mit Rechnungsstellung fällig. Eingehende Geldbeträge werden vorab auf jeweils fällige Gebühren und Auslagen verrechnet. Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Gegner, Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Honoraransprüche des Rechtsanwalts an diesen abgetreten.


§ 9 UNTERLAGEN
Der Rechtsanwalt bewahrt die vom Auftraggeber übergebenen sowie die bei Durchführung des Vertrages entstandenen Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages auf (§ 50 BRAO). Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ist der Rechtsanwalt berechtigt, die gesamten Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die den Grundsätzen der Vertraulichkeit und Schweigepflicht entspricht. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Teile seiner Handakte an den Auftraggeber herauszugeben, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die diesem im Original oder in Ablichtung zugänglich gemacht wurden.


§ 10 SONSTIGES
Für die Durchführung des Vertrages und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt auch bei ausländischen Auftraggebern deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen als Ganzes nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, daß eine Vertragslücke offenbar wird oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweisen sollte.